Impressum
Verein „Vereinigung der Finanzrichterinnen und Finanzrichter“
1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2B
ZVR-Zahl: 731889524
Kontakt
Allgemeine Anfragen
office@finanzrichtervereinigung.at
Präsidium
praesidium@finanzrichtervereinigung.at
1.) Name des Vereines: Vereinigung der Finanzrichterinnen und Finanzrichter
2.) Sitz: Wien
3.)Vereinszweck:
Gegebenenfalls sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten auch wissenschaftliche, kulturelle und gesellige Veranstaltungen durchgeführt werden.
4.) Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder:
Die ordentliche Mitgliedschaft steht bis zum 31.12.2013 allen Mitgliedern des Unabhängigen Finanzsenates, ab dem 1.1.2014 allen Richterinnen und Richtern des aktiven Dienststandes am Bundesfinanzgericht offen.
Außerordentliche Mitglieder:
Die außerordentliche Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die Interesse an der Erfüllung des Vereinszweckes haben, insbesondere den ehemaligen ordentlichen Mitgliedern.
Beitritt:
Die ordentliche Mitgliedschaft wird aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Zustimmung des Vorstandes erworben. Die Zustimmung des Vorstandes gilt als erteilt, wenn er die Beitrittserklärung nicht binnen 4 Wochen ablehnt.
Die außerordentliche Mitgliedschaft wird durch Einzahlung des außerordentlichen Mitgliedsbeitrages erworben. Der außerordentliche Mitgliedsbeitrag beträgt die Hälfte des von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedsbeitrages. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet, wenn der außerordentliche Mitgliedsbeitrag über 2 Jahre hinweg nicht einbezahlt wurde, mit Ablauf des zweiten Jahres. Für den Austritt und den Ausschluss gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.
Austritt:
Schriftlich mit sofortiger Wirkung
Ausschluss:
Durch Beschluss des Vereinsvorstandes wegen unehrenhaften und vereins- schädigenden Verhaltens mit sofortiger Wirkung. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss binnen zwei Wochen schriftlich das Vereinsschieds- gericht anrufen.
5.) Vereinsorgane:
a) Vorstand:
Der Vereinsvorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, einem/einer Stellvertreter/in, einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Kassier/in. Die Außenstellensprecher nehmen an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt. Falls mindestens ein Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beantragt, ist die Wahl geheim abzuhalten. Eine zweimalige unmittelbar aufeinander folgende Wiederwahl ist zulässig; ab der dritten Wiederwahl bedarf es der Zweidrittelmehrheit.
Nach Ablauf der Funktionsperiode führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung des neuen Vorstandes weiter. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
Eine vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Ebenso ist es mit einfacher Mehrheit möglich im Falle einer länger dauernden Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes, sofern in diesen Statuten nicht ohnehin eine Vertretungsregelung enthalten ist, dessen Aufgaben längstens bis zur nächsten Neuwahl des Vorstandes stellvertretend einer anderen Person zu übertragen.
Aufgaben:
Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen.
Dem/der Präsident/in obliegt die Einberufung der Generalversammlung, er/sie führt dort auch den Vorsitz.
Bei Verhinderung des/der Präsidenten/in tritt der/die Stellvertreter/in an seine/ihre Stelle, im Falle dass auch jener/jene verhindert ist, das an Lebensjahren älteste anwesende ordentliche Mitglied.
Als Kollegialorgan entscheidet der Vorstand über die Tagesordnung der Generalversammlung sowie über den allfälligen Ausschluss eines Vereinsmitgliedes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, beschlussfähig ist er bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandmitglieder. Bei Stimmengleichstand gibt die Stimme des /der Präsidenten/in den Ausschlag.
In dringenden Angelegenheiten können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden; eine Sitzung ist jedoch innerhalb angemessener Frist abzuhalten, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
b) Generalversammlung
Sitz, Stimme und das Recht zur Stellung von Anträgen in der Generalversammlung stehen allen ordentlichen Vereinsmitgliedern zu.
Beschlussfähig ist die Generalversammlung, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so ist die Generalversammlung jedenfalls eine Viertelstunde nach dem in der Anberaumung genannten Beginn der General- versammlung beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst, ausgenommen Statutenänderungen und der Auflösungsbeschluss; Stimmenthaltungen sind unzulässig.
Ordentliche Generalversammlung:
Einmal im Kalenderjahr hat eine ordentliche Generalversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Generalversammlung:
Sie findet über Beschluss des Vorstandes bzw. über Verlangen eines Viertels der ordentlichen Vereinsmitglieder oder über Verlangen von mindestens drei Außenstellensprechern/innen statt, und zwar zur Behandlung der in diesem Verlangen angeführten Tagesordnungspunkte.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, wobei Termin, Tagungsort und die Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn der Generalversammlung bekannt zu geben sind; jedes ordentliche Vereinsmitglied kann bis drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorstand Anregungen und Wünsche zur Tagesordnung einbringen.
Die Generalversammlung entscheidet über alle Belange, die nicht einem anderen Vereinsorgan zur Entscheidung zugewiesen sind, insbesondere über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie über die Entlastung des Vorstandes.
Von der Tagesordnung kann die Generalversammlung jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit wieder abgehen.
c) Vereinsschiedsgericht:
Es besteht aus drei gewählten Mitgliedern, von denen das Älteste den Vorsitz führt. Die Mitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 5 Kalenderjahren gewählt. In gleicher Weise sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.
Mitglieder des Vereinsvorstandes und die Kassenprüfer/innen sind von der Tätigkeit im Vereinsschiedsgericht ausgeschlossen.
Das Vereinsschiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Kompetenz:
Entscheidung über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, insbesondere über die Anfechtung des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes.
d) Zwei Kassenprüfer/innen:
Sie werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Kalenderjahre gewählt. Ihnen obliegt die Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines. Die Prüfung hat jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr so rechtzeitig stattzufinden, dass der Prüfungsbericht der Tagesordnung für die ordentliche Generalversammlung angeschlossen werden kann.
6.) Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder:
Alle Vereinsmitglieder haben die Pflicht, nach außen hin in ihrem gesamten Verhalten die Interessen des Vereines wahrzunehmen und über vereinsinterne Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Sie sind verpflichtet, den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag bis längstens 31. Jänner eines Jahres zu Handen des Kassiers/der Kassierin zu bezahlen.
7.) Außenstellenversammlungen:
Die Vereinsmitglieder des jeweiligen Standortes des Bundesfinanzgerichtes bilden zusammen die Außenstellenversammlung.
Die Außenstellenversammlung wählt aus ihrer Mitte unter sinngemäßer Anwendung von Punkt 5 lit. a der Statuten einen/eine Außenstellensprecher/in.
Bei Stimmengleichstand entscheidet das Los.
Der/die Außenstellensprecher/in vertritt die Außenstellenversammlung nach außen und besorgt die laufenden den jeweiligen Standort betreffenden Geschäfte.
Der/die jeweilige Außenstellensprecher/in kann in seinem/ihrem örtlichen Bereich in dringenden Fällen der Außenvertretung den/die Präsidenten/in vertreten; in diesen Fällen ist dem/der Präsidenten/in ohne Aufschub in geeigneter Weise zu berichten.
8.) Statutenänderungen:
Wenn die Statuten geändert werden sollen, hat die Einladung zur General- versammlung zumindest sechs Wochen vor deren Durchführung unter Anschluss des Vorschlages für die Statutenänderung zu erfolgen. Eine Statutenänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit.
9.) Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Das verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
10.) Einberufung der konstituierenden Generalversammlung:
Die erste Generalversammlung findet im Juni 2013 im Anschluss an die Vollversammlung des Unabhängigen Finanzsenates statt. Stimmberechtigt für die Wahl des ersten Vorstandes sind dabei jene anwesenden Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates, die vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben haben.